AGB
I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Projektrealisierungen, Softwareentwicklungen Reparatur- und Beratungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen der godot communication technologies gmbh (nachfolgend "GODOT" genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen unter Ausschluß entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers. Für Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung, auch wenn auf sie im Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, sofern diese durch GODOT nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GODOT und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG).
4. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der GODOT bzw. der Ort ihrer jeweiligen mit der Erbringung der Leistung beauftragten Niederlassung. Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist ebenfalls der Sitz der GODOT, sofern GODOT die Forderung nicht an ein Factoringinstitut abgetreten hat; im letzteren Fall ist Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers der Sitz des Factoringinstitutes.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von godot communication technologies gmbh.
6. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
II. Zustandekommen von Verträgen, Schriftform
1. Sämtliche Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Werbeunterlagen von GODOT sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch GODOT zustande, welche allein für die Preisvereinbarung und für den Umfang der von GODOT übernommenen Liefer- und Leistungspflichten maßgebend ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben auf Datenblättern, in Prospekten und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen GODOT hergeleitet werden können.
III. Preise, Preisänderungen und Abrechnung
1. Die Preise von GODOT richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen GODOT Preisliste, sofern Preise nicht ausdrücklich vereinbart werden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, ab Lagerort am Sitz der Gesellschaft zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten sowie Zölle.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 (sechs) Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GODOT berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3. GODOT stellt dem Besteller den geschuldeten Betrag mittels einer Abrechnung in Rechnung. Auf den Rechnungen wird die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen. Beanstandungen bezüglich der zugesandten Rechnungen müssen GODOT innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum bekanntgegeben werden. GODOT kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
IV. Zahlung
1. Zahlungen haben in der auf der Rechnung beschriebenen Weise und innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zu erfolgen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach dem Rechnungsdatum so vorzunehmen, daß der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag GODOT spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
2. Überschreitet der Käufer die eingeräumten Zahlungsfristen, befindet es sich in Verzug, ohne daß es einer separaten Mahnung bedarf. In diesem Falle werden ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes geschuldet. GODOT behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens vor.
3. GODOT ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn sie vernünftigerweise annehmen muß, daß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eingetreten ist, insbesondere fällige Forderungen von GODOT durch den Käufer nicht beglichen werden und hieraus eine Gefährdung der Zahlungsansprüche von GODOT folgt. Ferner kann GODOT weitere Lieferungen zurückbehalten und weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Käufer bezahlt bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Käufer innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von GODOT nicht nach, ist GODOT unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Schaden von GODOT geringer ist.
4. Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen von GODOT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Lieferung, Gefahrenübergang, Transportschaden
1. Von GODOT angegebene Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von GODOT schriftlich als verbindlich bestätigt. Nach Ablauf verbindlicher oder zeitlich angemessener Liefertermine hat der Käufer GODOT zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Lieferungen und/oder Leistungen nach Ablauf der Frist abzulehnen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus und beginnt nicht vor der Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung und dem Eingang aller seitens des Bestellers zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verläßt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden seitens GODOT nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und andere von GODOT nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc., auf die Lieferung oder Leistung von GODOT von erheblichem Einfluß sind. Für ein Verschulden ihrer Lieferanten steht GODOT nicht ein. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird GODOT endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.
3. GODOT ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Nimmt der Käufer ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, ist GODOT berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. GODOT berechnet dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, daß die tatsächlichen entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. GODOT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, daß der tatsächliche Schaden von GODOT erheblich geringer ist.
5. Die Gefahr geht auch bei Lieferung frei Haus spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an die auch eigene Transportperson auf den Kunden über und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn GODOT sonstige Leistungen, z. B. die Versendung, Anlieferung und/oder Installation beim Käufer übernommen hat oder bei Nachlieferungen oder Nachbesserungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche von GODOT nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 6. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schließt GODOT auf dessen Kosten eine angemessene Transportversicherung ab.
7. Der Käufer hat die gelieferten Produkte unmittelbar nach Eintreffen einer Lieferung auf Vollständigkeit und auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Eintreffen, bei GODOT auch dann anzuzeigen, wenn GODOT selbst für den Transport nicht verantwortlich ist. Unterläßt der Käufer eine solche unverzügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender und aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses GODOT gegen den Käufer zustehender Ansprüche behält sich GODOT das Eigentum an allen gelieferten Waren (die "Vorbehaltsware") vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Ansprüche in die laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist und sichert dann den Saldo.
2. Wird die von GODOT gelieferte Vorbehaltsware von dem Käufer be- oder verarbeitet, so erfolgt diese Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware jedoch ausschließlich für GODOT und GODOT erwirbt einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache, die sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache ergibt.
3. Der Käufer ist ermächtigt, Vorbehaltsware oder im Miteigentum von GODOT stehende Gegenstände im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern, wobei er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten hat. Seine künftigen Kaufpreisansprüche hieraus hat er bereits mit Vertragsabschluß bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Absatz 1 genannter Ansprüche zur Sicherheit an GODOT ab. GODOT nimmt diese Abtretung an. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von GODOT, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, GODOT auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen und GODOT jederzeit Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu ermöglichen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware und im Miteigentum von GODOT stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für GODOT zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluß eines diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrages an GODOT abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.
5. Wird Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, ist GODOT hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme.
6. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder verletzt er die Verpflichtung, die in dem Miteigentum von GODOT stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterzuveräußern, so hat der Käufer auf Verlangen von GODOT die weitere Nutzung der von GODOT gelieferten Vorbehaltsware zu unterlassen und diese unverzüglich an GODOT herauszugeben, auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktritt vom Kaufvertrag durch GODOT. Soweit GODOT befugt ist, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer GODOT und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
7. Auf Verlangen des Käufers wird GODOT Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
VII. Gewährleistung
1. Angaben zu unseren Waren und Leistungen sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet. Dies gilt abweichend von § 494 BGB auch für Muster. GODOT gewährleistet, daß gelieferte Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern, sowie etwaige in der Auftragsbestätigung ausdrücklich von GODOT zugesicherte Eigenschaften besitzen.
2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von GODOT kostenlose Nachbesserung oder Ersatzleistung unter der Voraussetzung, daß der Käufer GODOT den Mangel unverzüglich nach Entdeckung, erkennbare Mängel spätestens binnen 8 (acht) Tagen nach Lieferung, schriftlich angezeigt hat und der Käufer das mangelhafte Produkt mit einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung in unbeschädigter Originalverpackung mit allen Zubehörteilen an GODOT eingesandt hat. GODOT ist berechtigt, anders verpackte und nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Rücksendungen kostenpflichtig zurückzuweisen.
3. Bleibt die Beseitigung des Mangels trotz wiederholter Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig erfolglos oder hat GODOT dem Käufer binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Mängelrüge angezeigt, daß sie von Nachbesserung oder Ersatzlieferung absieht, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) zu verlangen.
4. Im Rahmen der Nachbesserung ausgebaute Teile werden Eigentum von GODOT. Die Mängelanzeige durch den Käufer gemäß Absatz 2 stellt ein unwiderrufliches Angebot zur Übereignung der zur Mängelbeseitigung auszubauenden Teile gegen den Austausch durch mangelhafte Teile dar. Der Käufer ist verpflichtet, seine Datenbestände gegen Verlust zu sichern, bevor er Datenträger zum Zweck der Prüfung und ggf. Nachbesserung an GODOT einsendet. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so hat der Käufer GODOT auf ungesicherte Datenbestände hinzuweisen, auch wenn GODOT für einen Verlust der Datenbestände nicht verantwortlich gemacht werden kann.
5. Gewährleistungsansprüche gegen GODOT stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6. Ist eine Mängelrüge unbegründet bzw. ergibt die Überprüfung eines gerügten Mangels, daß ein Gewährleistungsfall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung, mindestens jedoch eine Testpauschale in Höhe von Euro 75,-- pro Artikel, sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers und werden dem Käufer zusammen mit der Rücksendung des Produktes in Rechnung gestellt.
7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Nachbesserung oder Austausch entspricht die Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile der restlichen Gewährleistungsfrist des ursprünglich gekauften Produktes. Eine über den Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistung hinausgehende Gewährleistungsfrist wird durch Nachbesserung oder Austausch nicht in Lauf gesetzt.
VIII. Haftung
1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei Verzug und Unmöglichkeit, ist GODOT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
2. Für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten haftet GODOT nicht.
3. Die Verantwortung für den Einsatz gelieferter oder mitgelieferter Softwareprogramme und für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die mit dem Softwareprogramm erzielten Ergebnisse trägt alleine der Käufer.
4. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den GODOT damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche in der Höhe auf den Kaufpreis bzw. die Auftragssumme begrenzt.
5. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von GODOT.
6. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Schutz- oder Urheberrecht
1. Die durch GODOT hergestellten Produkte, insbesondere die verwendete Software, sind urheberrechtlich geschützt. Jede ungenehmigte Nachahmung, Bearbeitung und sonstige über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung stellt einen Urheberrechtsverstoß dar.
2. Der Käufer hat GODOT unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Dritte Ansprüche wegen angeblicher Verletzungen gewerblicher Schutzrechte (Patente, Patentanmeldungen, Urheber- oder ähnliche Rechte) gegen den Käufer in Zusammenhang mit einem vertragsgegenständlichen Produkt erheben. Er darf keinesfalls irgendwelche Ansprüche von sich aus anerkennen, sondern wird GODOT jederzeit entsprechend deren schriftlichen Anweisungen in der Abwehr derartiger Ansprüche einschließlich der Prozeßführung angemessen unterstützen. GODOT ist nach eigenem Dafürhalten berechtigt, einem evtl. Rechtsstreit beizutreten, die Prozeßführung zu bestimmen oder einen Vergleich zu schließen.
3. GODOT übernimmt keine Haftung für Schutzrechtsverletzungen aus Produktänderungen, Spezifikationen, Anweisungen oder sonstigen Produktinformationen des Käufers oder Verbindung des Produktes mit anderen nicht vertragsgegenständlichen Waren.
4. Der Käufer wird GODOT von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen, die gegen GODOT erhoben werden, weil sie Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers hergestellt hat.
5. Von GODOT zur Verfügung gestellte Software-Programme und dazugehörige Dokumentationen sind, soweit sich aus gesonderten Lizenzbestimmungen nichts anderes ergibt, nur für den eigenen Gebrauch des Käufers bzw. des Endverbrauchers im Rahmen einer einfachen Lizenz bestimmt und zwar ausschließlich auf den von GODOT gelieferten Produkten. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von GODOT Dritten nur durch Weiterveräußerung unter Aufgabe eigener Nutzung zugänglich machen.
X. Export
Beabsichtigt der Käufer, von diesen Geschäftsbedingungen berührte Waren in Nicht-EG-Länder zu exportieren, bedarf es der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch GODOT, unabhängig davon, daß der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
Stand: Januar 2002




